Um es zu konkretisieren und ein wenig mehr Rechtssicherheit zu schaffen (mir scheint, dass viele Verkehrsteilnehmer nach vermuteten und nicht gemäß gewussten Regeln unterwegs sind):
• Abstand:
Paragraf 4 der StVO sagt nur: "Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen."
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dazu ausgeformt, dass ein Abstand in Höhe des halben Tachowerts in der Regel als ausreichend gilt (sog. Sicherheitsabstand, Beispiel: 50 m bei 100 km/h gemäß OLG Hamm, Urteil vom 16.11.93). Beträgt der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Viertel bis die Hälfte des Tachowerts, bewegt man sich im Bereich einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
Bußgeldregelsätze (Auszug):
Geschwindigkeit mehr als 80 km/h - unter 30 % des Tachowerts = 160 Euro + 1 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit mehr als 80 km/h - unter 20 % des Tachowerts = 240 Euro + 2 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit mehr als 80 km/h - unter 10 % des Tachowerts = 320 Euro + 3 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit mehr als 130 km/h - unter 30 % des Tachowerts = 240 Euro + 1 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit mehr als 130 km/h - unter 20 % des Tachowerts = 320 Euro + 2 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit mehr als 130 km/h - unter 10 % des Tachowerts = 400 Euro + 3 Monat Fahrverbot
Verstoß gegen des Rechtsfahrgebot auf Autobahnen und dadurch einen anderen behindert = 80 Euro
• Zu geringer Abstand kann strafbar sein!
Unterschreitet der Abstand ein Viertel des Tachowerts, kann sogar eine Straftat vorliegen. Hierbei sind Nötigung und in schweren Fällen Gefährdung des Straßenverkehrs zu prüfen.
Die Nötigung durch geringen Abstand kann sowohl durch das Verhalten eines aber auch beider Verkehrsteilnehmer begangen werden.
Bei hoher Geschwindigkeit und sehr geringem Abstand (Beispiel: 130 km/h bei unter 5 m) kommt Letztere immer in Betracht. Ich empfehle, sich hier mal Absatz 1 Nummer 2 anzusehen. Das sind die sogenannten 7 Todsünden im Verkehr!
• Überholen:
Hierzu Paragraf 5 StVO. U.a. entscheidend ist, dass
- der Überholte sein Tempo erhöhen nicht darf (Abs. 6)
- das Ansetzen zum Überholen darf außerhalb geschlossener Ortschaften durch kurze Schall- und Lichtzeichen angekündigt werden (Abs. 5)
Dazu auch Paragraf 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen): "In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." Das bedeutet, ein Fahrstreifenwechsel des Langsameren nach links ist verboten, wenn der Schnellere nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann!
Ein Fahrstreifen ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen: Mindestens dreimaliges Blinken und ausreichender Abstand zum nachfolgenden Verkehr (ausreichend = Sicherheitsabstand das von hinten herannahenden Fahrzeugs berücksichtigen).
Alte Weisheit in Juristenkreisen: Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!
